Schulvorstand

An jeder Schule mit mindestens vier Vollzeitlehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Hat eine Schule weniger als vier Vollzeitlehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstandes wahr. Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1) siehe Gesamtkonferenz.

 

Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG .

 

Der Schulvorstand entscheidet z.B.: über

  1. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

  2. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),

  3. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),

  4. das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),

  5. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),

  6. Schulpartnerschaften,

  7. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

  8. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),

  9. Grundsätze für

    • die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

    • die Durchführung von Projektwochen,

    • die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

    • die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs.